darum geht's
Worüber stimmen die Bürgerinnen und Bürger ab? Wer darf sich zur Wahl stellen und wer ist stimmberechtigt? Die Landeszentrale für politische Bildung informiert über den Ablauf der Kommunalwahlen.
Stadt- und Gemeinderäte
Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger den Rat ihrer Stadt oder Gemeinde.
Der Stadt- beziehungsweise Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, die das Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. Beispiele hierfür sind der Betrieb von Theatern oder Jugendzentren, der Bau neuer Schulen oder die Zahlung von Wohngeld.
Der Rat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Anzahl der gewählten Ratsmitglieder hängt von der Größe der Kommune ab. In einer Großstadt mit über 700.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gibt es beispielsweise 90 Ratsmitglieder. In einem kleinen Ort mit weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind es hingegen gerade mal zwanzig. Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Die Hälfte der zu vergebenen Mandate/Sitze im Rat geht an die Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlbezirken, die jeweils die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht haben. Die andere Hälfte der Ratssitze wird auf die sogenannten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen aufgeteilt, und zwar in dem Verhältnis, in dem sie bei der Wahl abgeschnitten haben. 2024 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Kommunalwahlrecht mit einer Mehrheit von CDU, Grünen und SPD geändert. Der Verfassungsgerichtshof NRW verwarf das neue Berechnungsverfahren jedoch, da es zu einer Benachteiligung kleinerer Parteien führe.
Um als Ratsmitglied gewählt zu werden, muss man am Wahltag die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates innehaben, mindestens 18 Jahre alt sein und seit über drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Es ist nicht erlaubt gleichzeitig Mitglied des Rates und der Kommunalverwaltung sowie Mitglied des Rates und Bürgermeisterin oder Bürgermeister sein. Diese Trennung gewährleistet die Unabhängigkeit des Rates, dessen Mitglieder andere Interessen vertreten als die Verwaltung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Leiterin oder Leiter der Verwaltung.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Parallel zu den Ratswahlen finden am 14. September 2025 in Nordrhein-Westfalen auch die Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister statt.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben zwei wesentliche Funktionen: Sie leiten die Verwaltung und sitzen dem Rat sowie dem wichtigsten Ausschuss, dem sogenannten Hauptausschuss, vor, der die Arbeit der anderen Ausschüsse koordiniert
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden nach dem Mehrheitswahlprinzip direkt gewählt. Wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, gewinnt. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, kommt es zu einer Stichwahl.
Als Bürgermeisterin oder Bürgermeister zur Wahl stellen kann sich, wer die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates besitzt und mindestens 23 Jahre alt ist. Ein Wohnsitz in der Kommune, in der sie oder er antritt, ist nicht erforderlich. Ein Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genügt.
Landrätinnen und Landräte
Parallel zu den Ratswahlen finden am 14. September 2025 in Nordrhein-Westfalen auch die Wahlen der hauptamtlichen Landrätinnen und Landräte statt.
Landrätinnen und Landräte sitzen dem Kreistag vor und leiten die Kreisverwaltung.
Sie werden nach dem Mehrheitswahlprinzip direkt gewählt. Wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, gewinnt. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, kommt es zu einer Stichwahl.
Als Landrätin oder Landrat zur Wahl stellen kann sich, wer die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates besitzt und mindestens 23 Jahre alt ist. Ein Wohnsitz in dem Kreis, in dem sie oder er antritt, ist nicht erforderlich. Ein Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genügt.
Kreistage
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Kreistage werden alle fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern in den kreisangehörigen Gemeinden neu gewählt.
Die 31 Kreise in Nordrhein-Westfalen nehmen gemeinsame Aufgaben der Gemeinden in ihrem jeweiligen Landkreis wahr, deren Bewältigung die einzelnen Gemeinden finanziell oder in der Abwicklung überfordern würde, zum Beispiel Wirtschaftsförderung oder die Unterhaltung eines Regionalmuseums.
Bei der Wahl des Kreistags geht die Hälfte der zu vergebenen Mandate/Sitze an Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Wahlbezirk die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht haben. Die andere Hälfte der Kreistagssitze wird auf die sogenannten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen aufgeteilt, und zwar in dem Verhältnis, in dem sie bei der Wahl abgeschnitten haben.
Wie viele Sitze insgesamt zu besetzen sind, richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises. Leben in einem Kreis beispielsweise bis zu 200.000 Menschen, dann verfügt der Kreistag über 48 Sitze. Bei mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind es hingegen 72 Sitze.
Bezirksvertretung
Kreisfreie Städte sind in mehrere Bezirke eingeteilt. Die Wahlberechtigten in diesen Städten stimmen bei den Kommunalwahlen deshalb gleichzeitig mit dem Gemeinderat auch über ihre Bezirksvertretung ab. Die Bezirksvertretung vertritt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in einem bestimmten Stadtbezirk.
Wer in die Bezirksvertretung gewählt werden möchte, muss auf der Bewerberliste einer Partei oder Wählergruppe stehen. Einzelkandidaturen sind nicht möglich. Die Mitglieder der Bezirksvertretung wählen ihre Leitung, die Bezirksvorsteherin oder den Bezirksvorsteher, selbst.
Ruhrparlament
Das Ruhrparlament, die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr, wurde bei den Kommunalwahlen 2020 zum ersten Mal direkt gewählt. Es ist die regionale Vertretung der elf kreisfreien Städte und vier Kreise des Ruhrgebietes. Über die Sitzverteilung im Ruhrparlament abstimmen dürfen mehr als zwei Millionen wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die in der Ruhrmetropole leben.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger einer Kommune, die die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet haben.
Stichwahl
Erreicht bei der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin keine Bewerberin oder kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, also mehr als 50 Prozent der Stimmen, kommt es zu einer Stichwahl. An dieser nehmen die beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen teil. Das Gleiche gilt für die Wahl der Landrätinnen und Landräte.
Die Stichwahlen finden zwei Wochen nach den Kommunalwahlen statt, also am Sonntag, 28. September 2025.
Briefwahl
Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, ihr Wahlrecht per Briefwahl auszuüben. Hierfür müssen sie einen Antrag bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, stellen.
Dieser Antrag sollte so früh wie möglich erfolgen. Die Wahlberechtigten müssen dafür nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich, beispielsweise per E-Mail, oder persönlich beantragt werden. Der Antrag muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Viele Gemeinden bieten auf ihren Internetseiten auch die Möglichkeit an, die Unterlagen online anzufordern. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person unterstützen lassen.
Die Briefwahlunterlagen werden verschickt, wenn über alle eingereichten Wahlvorschläge entschieden wurde.
Um per Briefwahl an den Kommunalwahlen teilzunehmen, sollte der Wahlbrief mit dem ausgefüllten Stimmzettel spätestens drei Werktage vor der Wahl abgeschickt werden. Denn die Unterlagen müssen bis zum Wahltag, 14. September 2025, um 16 Uhr beim zuständigen Bürgermeister/Wahlamt eingegangen sein.
Integrationsräte
Am 14. September 2025 werden in Nordrhein-Westfalen auch die Integrationsräte neu gewählt. Sie vertreten die Interessen der Menschen mit Migrationshintergrund, die in einer Kommune leben. Gleichzeitig sind die Integrationsräte auch Fachausschüsse für das Thema Integration.
Leben in einer Gemeinde mindestens 5000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, ist die Bildung eines Integrationsrates verpflichtend. Sind es mindestens 2000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, muss ein Integrationsrat gebildet werden, wenn dies von mindestens 200 Wahlberechtigten beantragt wird. In allen anderen Gemeinden ist die Bildung eines Integrationsrates freiwillig.
Den Integrationsrat wählen dürfen Menschen, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Außerdem müssen die Wahlberechtigten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind ausländische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.
- Sie besitzen neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit als Kinder ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erhalten.
- Sie sind nichtdeutsche EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger.
- Sie sind Aussiedlerinnen oder Aussiedler.
Für den Integrationsrat kandidieren dürfen deutsche und nichtdeutsche Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und seit drei Monaten in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Weitere Mitglieder des Integrationsrates werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte entsandt.
Mehr Informationen gibt es auf dieser Internetseite des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen.