Erstellung von Seiten im geschützten Bereich

Bei der Erstellung von Seiten im gescützten Bereich müssen einige notwendige Einstellungen vorgenommen werden, da die Seiten ein eigenes Backend-Layout bekommen und eine eigene Navigation. 

Die Seite [404] Unterseite GB kann umbenannt, darf aber nicht gelöscht werden. Die pID der Seite genutzt um die Navigationspunkte für den geschützten Bereich zu bestimmen. Wird die Seite gelöscht, dann wird die Navigation nicht mehr korrekt dargestellt.


Seiteneinstellungen übergeordnete Seite

Im Reiter Erschienungsbild in den Seiteneigenschaften mus das Backend-Layout Secure Area ausgewählt werden. Die gilt für die aktuelle Seite als auch ihrer Unterseiten. Wenn das Backen-Layout für die Unterseiten ausgewählt ist, sollte diese auf die Unterseiten vererbt werden.

Im Reiter Verhalten müssen die Toggle In Indexsuche einbeziehen und Untereinträge in Indexsuche einbeziehen deaktiviert werden.

Im Reiter Zugriff muss der Toggle Seite in Menüs aktiviert deaktiviert werden. Die Übergeordnete Seite soll nicht im Menü erscheinen. Sie erscheint aber in der Breadcrumb und kann hier angesprungen werden. Dies gilt nur für die übergeordnete Seite.
Im Bereich Veröffentlichungsdaten muss der Toogle Auf Unterseiten ausdehnen angeklickt werden und im Bereich Zugriffsrechte muss die Benutzergruppe FE-geschützter Bereich ausgewählt werden. Nur diese Gruppe kann dann auf diese Seite zugreifen.

Seiteneinstellungen Unterseiten

Wenn der Übergeordneten Seite im Reiter Erscheinungsbild  das richtige Template bei Backend-Layout (für Unterseiten dieser Seite) ausgewählt wurde und im Reiter Zugriff der Toggle Auf alle Unterseiten ausdehnen aktiviert wurde, müssen keine weiteren Einstellungen vorgenommen werden, da alle Einstellung von der übergeordneten Seite auf die Unterseiten vererbt werden.

Die einzige Eistellung, die vorgenommen werden muss ist, im Reiter Zugriff muss der Toggle Seite in Menüs aktiviert aktiviert werden, da diese Seiten in der Navigation für den geschützten Bereich angezeigt werden soll.