Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Landeszentrale

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 5. November 2025 gemäß Artikel 66 Satz 1 der Ver­fassung für das Land Nordrhein-Westfalen folgendes Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Landeszentrale 
für politische Bildung Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Gesetz über die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen

(LpBG NRW)

§ 1

Rechtliche Stellung

  1. Die Landeszentrale für politische Bildung (Landeszentrale) ist als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags eingerichtet. Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

  2. Die Landeszentrale untersteht der Dienstaufsicht und der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags.

  3. Für die Erfüllung der Aufgaben ist der Landeszentrale die notwendige Personal- und Sach­ausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

  4. Die Landeszentrale hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie kann zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Regionen Außenstellen unterhalten.

§ 2

Aufgaben

(1) Aufgabe der Landeszentrale ist es, die politische Bildung in Nordrhein-Westfalen auf überpar­teilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Sie dient hierbei der Festigung der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung. Leitend für die Tätigkeit der Landeszentrale nach Satz 1 ist die Achtung des Grundgesetzes sowie der Landesverfassung und der Menschenrechte sowie die Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas. Die Aufgabenwahrnehmung umfasst die beiden Aufgabenbereiche „Politische Bildung“ und „Prävention gegen Menschen- und Demo­kratiefeindlichkeit“.

(2) Dabei ist es insbesondere Aufgabe der Landeszentrale

  1. durch Maßnahmen der politischen Bildung und Erinnerungskultur Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern und alle Menschen in Nordrhein-Westfalen zu motivieren und zu befähigen, mündig, kritisch, aktiv und unter Beachtung der demokratischen Werte am politi­schen Leben teilzunehmen,

  2. einen Beitrag zur Erinnerungskultur zu leisten und die historisch-politische Bildung sowie Gedenkstätten und Erinnerungsorte zu fördern,

  3. Kenntnisse über das Land Nordrhein-Westfalen und seine Geschichte zu vermitteln,

  4. in Kooperation mit Dritten, insbesondere mit den Trägern der politischen Bildung, den aner­kannten Trägern der Weiterbildung sowie den Trägern der außerschulischen politischen Ju­gendbildung, den Schulen und Hochschulen sowie den an der politischen Bildung beteiligten Behörden, dazu beizutragen, eine umfassende und nachhaltige Angebotsvielfalt im Bereich der politischen Bildung zu fördern,

  5. Impulsgeber, Dienstleistungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für die Akteure im Be­reich der politischen Bildungsarbeit zu sein,

  6. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten der politischen Bildung zu beraten,

  7. das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Zuständigkeitsbereich auch gegenüber Trägern und Einrichtungen der politischen Bildung in anderen Bundesländern und dem Bund zu ver­treten,

  8. regelmäßig ihren Demokratiebericht zur Lage der politischen Bildung in Nordrhein-Westfalen vorzulegen,

  9. Präventionsarbeit sowie Qualifizierungsangebote gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, Rechtsextremismus, Islamismus, Linksextremismus sowie jede Form von Men­schen- und Demokratiefeindlichkeit zu leisten und zu fördern,

  10. als „Demokratiezentrum NRW“ Beratungsleistungen gegen Rechtsextremismus und Demo­kratiefeindlichkeit dauerhaft zu fördern, zu begleiten und zu vernetzen sowie einen fachlichen Austausch mit den zuständigen Ressorts der Landesregierung zu führen,

  11. die Umsetzung des Handlungskonzepts gegen Antisemitismus, Rassismus und Rechtsext­remismus des Landes Nordrhein-Westfalen zu begleiten,

  12. die Vernetzung von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in den Bereichen der politi­schen Bildung und der Prävention gegen jede Form von Menschen- und Demokratiefeind­lichkeit in Nordrhein-Westfalen zu stärken und zu fördern,

  13. mit der oder dem Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur zusammenzuarbeiten,

  14. Fördermittel zu vergeben.

(3) Die vom Landtag wahrgenommenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 3

Kuratorium

(1) Die Überparteilichkeit der Tätigkeit der Landeszentrale wird durch ein Kuratorium sicherge­stellt, das die Arbeit der Landeszentrale begleitet. Dem Kuratorium gehören an

  1. die Mitglieder des Präsidiums des Landtags,
  2. je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der im Landtag vertretenen Fraktionen,
  3. ein Mitglied der Landesregierung und
  4. je im Landtag vertretener Fraktion eine sachverständige Person.

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 werden von den jeweiligen Fraktionen beziehungsweise von der Landesregierung benannt; sie können jederzeit von diesen abberufen werden. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden vom Landtag auf Vorschlag der jeweiligen Fraktion ohne Aussprache für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Auf Antrag mindestens einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann ein Mit­glied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ohne Aussprache abgewählt werden. Im Fall der Abberu­fung oder eines sonstigen Ausscheidens eines Mitglieds ist ein neues Mitglied zu benennen bzw. zu wählen. Ist ein Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kurato­riums übertragen werden. Die Verhinderung oder die fehlende Benennung oder Wahl von Mit­gliedern hindert nicht die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums.

(3) Die Leitung (§ 4) sowie deren oder dessen Stellvertretung nehmen mit Antrags- und Rederecht ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium kann Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung sowie weitere Personen als Beraterinnen und Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(4) Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Das Ku­ratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder ei­nen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die oder der Vorsit­zende vertritt das Kuratorium nach außen, beruft die Sitzungen ein, leitet sie und stellt die Tages­ordnung auf.

(5) Das Kuratorium ist für die Angelegenheiten der Landeszentrale zuständig, die grundsätzlicher Art sind. Hierzu gehören insbesondere

  1. die Berufung und Abberufung der Leitung,
  2. die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte sowie der Grundzüge des Arbeitsplans,
  3. die Benehmensherstellung über den Voranschlag des die Landeszentrale betreffenden Ka­pitels im Einzelplan des Landtags,

  4. die Einrichtung oder Schließung von Außenstellen.

(6) Das Kuratorium hat das Recht, jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit der Landeszentrale und andere Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verlangen. Das Nähere regelt die Ge­schäftsordnung.

(7) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusam­mentreten. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen.

§ 4

Leitung

(1) Die Landeszentrale wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt (Leitung). Die Leitung vertritt die Landeszentrale nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Sie entscheidet über die Angelegenheiten der Landeszentrale, soweit nicht das Kuratorium oder die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags zuständig ist.

(2) Die Leitung wird durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder für sechs Jahre berufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags als Beamtin oder Beamter auf Zeit ernannt. Die Wiederberufung ist zulässig.

(3) Das Kuratorium kann auf den von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellten Antrag über die Abberufung der Leitung beschließen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(4) Die Leitung hat das Kuratorium über alle wichtigen Angelegenheiten der Landeszentrale zu unterrichten.

§ 5

Haushalt und Rechnungsprüfung

(1) Der Leitung obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus dem zugehörigen Kapitel des Einzelplans des Landtags nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeszentrale unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 6

Beteiligung der Landeszentrale

(1) Die Landeszentrale stellt den zu veröffentlichenden Demokratiebericht zur Lage der politi­schen Bildung in Nordrhein-Westfalen in dem für politische Bildung zuständigen Ausschuss des Landtags vor.

(2) Der für politische Bildung zuständige Ausschuss kann jederzeit die Anwesenheit der Leitung verlangen und diese zu ihren Beratungen hinzuziehen. Die Leitung hat sich auf Verlangen des Ausschusses für die Landeszentrale zu äußern.

(3) Die Landesregierung unterrichtet die Landeszentrale frühzeitig und umfassend über alle Ge­setzes- und Verordnungsvorhaben, die die Belange der politischen Bildung und die Präventions-arbeit betreffen.

(4) Die Landeszentrale kann zu Gesetzesvorhaben, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, gegenüber dem zuständigen Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

§ 7

Übertragung von Aufgaben

Die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommenen Aufgaben der Landeszentrale sowie der Stabsstelle „Prävention gegen Anti–semitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratie­feindlichkeit“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der gemäß § 1 gebildeten Landeszentrale übertragen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags wird die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen verwaltungsorganisatorischen Rahmenbedingungen schaffen.

§ 8

Personal und Mittel

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Aufgaben der Landeszentrale sowie der Stabsstelle „Prävention ge­gen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeind­lichkeit“ zu der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags übergeleitet.

(2) Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Rege­lungen.

(3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushalts­rechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.

(4) Den Übergang von Vermögengegenständen sowie weiteres regelt eine zwischen dem Minis­terium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

Artikel 2

Gesetz zur Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025, wird wie folgt geändert:

In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ werden nach den Wörtern

„Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

− bei einer obersten Landesbehörde

als Leitung einer Abteilung –

als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von

Referaten unter einer oder einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Be- 

amten –

als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin

oder Beamten, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist –“

die Wörter „Leiterin, Leiter der Landeszentrale für politische Bildung“ eingefügt.

Artikel 3 
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage

(zu § 8 Absatz 1 LpBG NRW)

Überleitung des Personals folgender Organisationseinheiten des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft 
des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

Abteilung 5, Gruppe 51 „Landeszentrale für politische Bildung“

Stabsstelle Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassis­mus und Demokratiefeindlichkeit

Düsseldorf, den 5. November 2025

André Kuper 
Präsident